Tipps für Veranstalter*innen
– Wichtige Hinweise für Veranstalter*innen –
Liebe Veranstalter*innen,
die Neckarstadt und das geneigte Publikum freut sich auf die LICHTMEILE 2024!
Für die Vorbereitung eurer Veranstaltungen bekommt ihr dieses Dokument mit Informationen an die Hand, die ihr beherzigen solltet, bevor wir in das grandiose LICHTMEILE-Wochenende starten. Dieses deckt sich weitgehend mit den allgemeinen Anmelde- und Teilnahme-Bedingungen, denen ihr für die Anmeldung zustimmen müsst.
Lasst euch dabei nicht von den Anforderungen entmutigen! Auch wenn einiges zunächst aufwändig und kompliziert erscheint, ist vieles mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar und dementsprechend auch leicht umsetzbar.
Damit ihr eure Veranstaltungsorte zur Straße hin möglichst auffällig illuminieren könnt, gibt das Quartiermanagement zusammen mit dem Kreativnetzwerk kurz vor der LICHTMEILE Leuchtmittel aus. Diese können im ALTEN VOLKSBAD, Mittelstraße 42 – großes Tor abholen. Die Zeiten erfahrt ihr bei unseren Treffen und über die Newsletter.
Damit wünschen wir euch viel Freude beim LICHTMEILE-Organisieren und ein erfolgreiches Gelingen - mit vielen schönen und anregenden Begegnungen!
BESUCHERSICHERHEIT
Achtet unbedingt darauf, dass Flucht- und Rettungswege aus Gebäuden nach draußen jederzeit freigehalten werden. D.h. dass Ein- und Ausgänge nicht durch Bestuhlung/Tische o.ä. versperrt bzw. eingeengt sein dürfen. Lasst es zu keiner Überfüllung in euren Veranstaltungsorten kommen. Plant für diese Aufgaben genügend Helfer ein.
Dort wo Speisen zubereitet werden ist mindestens ein Feuerlöscher nach DIN EN 3 für die Brandklassen A-B-C mit einem Mindestlöschvermögen von 13 A / 89 B / C z.B. 6 kg Pulver sichtbar und griffbereit vorzuhalten. Weist eure Helfer auch auf die Orte der Feuerlöscher hin.
ALKOHOLVERKAUF
Falls Alkohol gegen Entgelt in nicht-konzessionierten Bereichen verkauft werden soll, wird jeweils eine Gestattung nach § 12 GastG benötigt. Die ausgefüllten Anträge der einzelnen Verantwortlichen sind per eMail an
LEBENSMITTEL
Solltet Ihr Lebensmittel anbieten, achtet bitte auf folgendes:
Bei „nicht vorverpackten“ Lebensmitteln müsst Ihr die Zutaten mit allergenem Potenzial kennzeichnen, wie bspw. Vesperbrötchen (Weizen, Roggen, Sesam etc.).
Zu „nicht vorverpackt“ zählen sogenannte lose Waren, die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Wunsch hin verpackt werden oder Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, d.h. zum direkten Verkauf ohne nennenswerte Vorhaltezeit.
Weitere Infos dazu und was ihr alles kennzeichnen müsst, findet ihr unter:
>> Lebensmittelkennzeichnung Verbraucherschutz
VERANSTALTUNGEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM
Falls es Programmpunkte auf öffentlicher Fläche geben soll, wird hierfür eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Für die Beantragung ist bei der Verkehrsbehörde per eMail an
Grundsätzlich gilt hier: Niemals Gehwege blockieren! Auf Gehwegen immer mind. 1,50 m Platz lassen!
LAUTSTÄRKE
Sofern Gaststätten im Innenraum Sonderveranstaltungen (z.B. Auftritt von Sänger*innen) durchführen, sind diese mit den 12 erlaubten Veranstaltungen pro Jahr (gem. Rechtsprechung des VGH MA aus dem Jahr 1988) abzudecken, ohne dass es dann einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Für den Lärmschutz sind ab 22:00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten. Die Lautstärke der Musik oder der Lautsprecheranlage sind so zu betreiben, dass der Beurteilungspegel für alle durch die Anlage hervorgerufenen Geräusche die nachfolgenden Werte vor den Fenstern der nächstgelegenen Wohnbebauung nicht überschreitet:
tagsüber (06:00 – 22:00 Uhr): 60 dB(A)
nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 45 dB(A)
GEMA
Wird in irgendeiner Weise Musik dargeboten, muss die Veranstaltung - am besten vorab - bei der >> GEMA gemeldet werden. Wenn nach der Veranstaltung über eine eingereichte Songliste nachgewiesen wird, dass keine GEMA-pflichtige Musik gespielt wurde, fallen auch keine Gebühren an. Der Nachweis hierfür liegt immer bei den Veranstaltenden.